| Aktueller Tipp | ||
Rechtliche Vorschriften zur Wildbretvermarktung |
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Die Jägerschaft übernimmt mit der Selbstvermarktung des erlegten Wildes eine große Verantwortung gegenüber den Abnehmern. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Vielzahl von Vorschriften erlassen, deren Inhalt der Jäger kennen sollte. |
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Es handelt sich um das Fleischhygienegesetz und die Fleischhygieneverordnung, das Infektionsschutzgesetz, das Lebensmittelgesetz sowie die Regeln über die Produkthaftung. Das In-Verkehr-Bringen von Fleisch sowie die Trichinenuntersuchung von Schwarzwild, die zwingend vorgeschrieben ist und deren Nichtbefolgung einen Straftatbestand darstellt, sind im Fleischhygienegesetz geregelt. |
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Tierkörper von erlegtem Haarwild in der Decke bedürfen keiner amtlichen Fleischuntersuchung, wenn der Erleger keine bedenklichen Merkmale festgestellt hat und das Wildbret in geringer Menge im eigenen Haushalt verwendet oder unmittelbar an den Verbraucher bzw. an naheliegende Gaststätten, Metzgereien oder Einzelhandelsgeschäfte und von dort an den Endverbraucher abgegeben wird. Gaststätten und Metzgereien müssen zur weiteren Behandlung (Enthäuten, Zerlegen, Entbeinen) entsprechend den Hygienebestimmungen der Fleischhygieneverordnung besondere Räume für diesen Zweck nachweisen. Zerlegtes Wildbret dürfen Jagdausübungsberechtigte ohne Fleischuntersuchung nur frisch und in kleinen Mengen an einzelne, natürliche Personen, nicht aber an Gaststätten oder Metzgereien abgeben. Voraussetzung ist der Nachweis von hygienisch einwandfreien Räumen, die den Vorgaben der Fleischhygieneverordnung entsprechen. |
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§ 43 Infektionsschutzgesetz ... die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG ersetzt die frühere Untersuchungspflicht nach § 18 Bundes-Seuchenschutzgesetz und erfasst im Wesentlichen den selben Personenkreis. Dementsprechend unterliegen Jäger, die erstmals Wildbret gewerbsmäßig in Verkehr bringen (ausgenommen in nicht aufgebrochenem Zustand), dieser Belehrungspflicht durch das Gesundheitsamt oder durch einen beauftragten Arzt... Personen, die ein Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchenschutzgesetz besitzen, bedürfen keiner Erstbelehrung nach den IfSG. Eine Nachbelehrung (§43 Abs.4 IfSG) ist nur für Arbeitnehmer vorgeschrieben, dies wird nur ausnahmsweise auf Jäger zutreffen. Vermarktungsmöglichkeiten von erlegtem Haarwild durch die zur Jagdausübung ermächtigten Personen: |
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Als Grundvoraussetzung für die Freistellung von der Fleischuntersuchung sowie für erleichterten Vermarktungsmöglichkeiten dürfen keine Merkmale gemäß Anlage 2, Kap. VI Nr. 1.3. FIHV festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen. Wildschweine und fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen in jedem Fall der amtlichen Trichinen Untersuchung. In allen anderen Fällen unterliegt das Fleisch der Untersuchungspflicht wobei die Anmeldung zur Fleischuntersuchung gem. §4 (2) FIHV durch die zur Jagdausübung ermächtigten Personen oder durch den be- oder verarbeitenden Betrieb erfolgen kann. Quelle: Städt. Veterinäramt Hof |
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